Dieses Dokument beschreibt die steuerrechtlichen Anforderungen an die USt-IdNr-Prüfung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nach deutschem Recht.
Eine Lieferung ist steuerfrei, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind:
- Gelangensbeweis (§6a Abs. 1 Nr. 1 UStG): Der Gegenstand gelangt in einen anderen EU-Mitgliedstaat
- Unternehmereigenschaft (§6a Abs. 1 Nr. 2 UStG): Der Erwerber ist Unternehmer mit gültiger USt-IdNr
- Erwerbsbesteuerung (§6a Abs. 1 Nr. 3 UStG): Der Erwerb unterliegt im Bestimmungsland der Erwerbsbesteuerung
Der Unternehmer muss die Voraussetzungen nachweisen durch:
- Buchmäßigen Nachweis (§17a-c UStDV)
- Belegmäßigen Nachweis (Gelangensbestätigung)
- Prüfung der USt-IdNr des Erwerbers beim BZSt
Die qualifizierte Bestätigung schafft Vertrauensschutz:
Wenn der Unternehmer die USt-IdNr beim BZSt qualifiziert bestätigen ließ und die Angaben übereinstimmen, haftet er nicht für die entgangene Steuer, selbst wenn der Erwerber tatsächlich keine innergemeinschaftliche Lieferung vornimmt.
Ohne qualifizierte Bestätigung kann der Lieferant für die entgangene Umsatzsteuer haften, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass die Lieferung in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen war.
- Prüft nur: Ist die USt-IdNr vergeben und gültig?
- Reicht für grundlegende Sorgfaltspflicht
- Kein Vertrauensschutz
- Prüft zusätzlich: Stimmen Name, Ort, PLZ und Straße überein?
- Erstellt Vertrauensschutz nach §6a Abs. 4 UStG
- Empfohlen für alle innergemeinschaftlichen Lieferungen
- Ergebnis muss 10 Jahre archiviert werden (Aufbewahrungspflicht)
| Code | Bedeutung | Handlungsempfehlung |
|---|---|---|
| A | Übereinstimmung | Daten bestätigt — Lieferung möglich |
| B | Keine Übereinstimmung | Angaben beim Partner verifizieren, Lieferung stoppen |
| C | Nicht angefragt | Feld wurde nicht zur Prüfung übergeben |
| D | Nicht verfügbar | Mitgliedstaat stellt dieses Feld nicht bereit |
- USt-IdNr-Format prüfen (
validate_ustidnr) - Qualifizierte Bestätigung durchführen (
qualified_confirmation) - Bei Code "B": Angaben klären, nicht liefern
- Ergebnis archivieren (10 Jahre)
- Monatliche Batch-Validierung (
validate_batch) - Bei Adressänderungen: erneute qualifizierte Bestätigung
- Ergebnisse dokumentieren
Innergemeinschaftliche Lieferung?
├── Ja → Partner hat USt-IdNr?
│ ├── Ja → Format gültig?
│ │ ├── Ja → Qualifizierte Bestätigung durchführen
│ │ │ ├── Alle A → Steuerfrei liefern (§6a UStG)
│ │ │ ├── Code B → Stopp! Angaben prüfen
│ │ │ └── Code D → Alternative Nachweise einholen
│ │ └── Nein → Partner kontaktieren
│ └── Nein → Nicht steuerfrei (19% MwSt)
└── Nein → Normale Besteuerung
Seit Juli 2025 nutzt das BZSt die neue REST API:
- Endpoint:
https://api.evatr.vies.bzst.de/app/v1/abfrage - Methode: POST (JSON)
- Alte XML-RPC-Schnittstelle wurde November 2025 abgeschaltet
| Status | HTTP | Bedeutung |
|---|---|---|
| evatr-0000 | 200 | Gültig |
| evatr-2001 | 404 | Nicht vergeben |
| evatr-0004 | 400 | Eigene USt-IdNr syntaktisch ungültig |
| evatr-0005 | 400 | Angefragte USt-IdNr syntaktisch ungültig |
| evatr-0006 | 403 | Nicht berechtigt (DE-DE-Abfrage) |
| evatr-0008 | 403 | Rate Limit erreicht |
| evatr-0011 | 503 | Dienst vorübergehend nicht verfügbar |
| evatr-2003 | 400 | Ungültiger Ländercode |
| evatr-2005 | 404 | Eigene USt-IdNr derzeit ungültig |
- 10 Jahre Aufbewahrungspflicht für Bestätigungsergebnisse (§147 AO)
- Elektronische Archivierung erlaubt
- Bestätigungsergebnis, Datum und angefragte Daten aufbewahren
- Keine Prüfung vor Lieferung → §25d UStG Haftungsrisiko
- Nur einfache statt qualifizierter Bestätigung → Kein Vertrauensschutz
- Ergebnisse nicht archiviert → Nachweispflicht nicht erfüllt
- Prüfung nur bei Erstanlage → Partner kann USt-IdNr verlieren
- Code B ignoriert → Steuerschaden bei Betriebsprüfung